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   BVerwG, 26.02.2009 - 5 C 4.08   

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https://dejure.org/2009,3142
BVerwG, 26.02.2009 - 5 C 4.08 (https://dejure.org/2009,3142)
BVerwG, Entscheidung vom 26.02.2009 - 5 C 4.08 (https://dejure.org/2009,3142)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Februar 2009 - 5 C 4.08 (https://dejure.org/2009,3142)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AusglLeistG § 1 Abs. 4; VwGO § 108 Abs. 1
    Erhebliches Vorschubleisten; Gestapo; langjährige Tätigkeit als Gestapo-Beamter; Unrechtsregime; Indizwirkung; Anscheinsbeweis; Widerlegung bzw. Erschütterung einer Vermutungswirkung (Indizwirkung); Bildung einer (nichtgesetzlichen) Vermutung aufgrund zeitgeschichtlichen ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AusglLeistG § 1 Abs. 4
    Anscheinsbeweis; Anscheinsbeweis; Ausgleichsleistung; Ausschlusstatbestand; Bildung einer (nichtgesetzlichen) Vermutung aufgrund zeitgeschichtlichen Erfahrungswissens; Erfahrungswissen; Erhebliches Vorschubleisten; Erschütterung; Gestapo; Gestapo; Gestapo-Beamter; ...

  • Wolters Kluwer

    Gewährung einer Ausgleichsleistung für die auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte entschädigungslose Enteignung eines Hausgrundstücks für einen langjährigen Gestapo-Beamten; Indizwirkung einer hauptamtlichen und nicht völlig untergeordneten Tätigkeit für die ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erhebliches Vorschubleisten; Gestapo-Beamter; Indizwirkung; Anscheinsbeweis; Widerlegung einer Vermutungswirkung

  • Judicialis

    AusglLeistG § 1 Abs. 4; ; VwGO § 108 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgleichsleistungsrecht: Gewährung einer Ausgleichsleistung für die auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte entschädigungslose Enteignung eines Hausgrundstücks für einen langjährigen Gestapo-Beamten; Indizwirkung einer hauptamtlichen und nicht völlig ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 625
  • NJ 2009, 439
  • DVBl 2009, 732
  • DÖV 2009, 596
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 39.05

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2009 - 5 C 4.08
    Der Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zusammenfassend: Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - BVerwGE 127, 56 m.w.N.) in objektiver Hinsicht voraus, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten.

    Zwar kann bei nicht hervorgehobenen Funktionsträgern in der Regel nicht in gleichem Maße wie bei hervorgehobenen Funktionsträgern darauf abgestellt werden, dass allein aufgrund des Gewichts und Einflusses ihrer Ämter auf ein dem Amtsinhaber vorhaltbares Vorschubleisten und dessen erhebliches Gewicht zu schließen sein dürfte (vgl. zur Indizwirkung der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP oder ihrer Gliederungen, zumal wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden sind, insbesondere als Gauleiter oder führender Funktionär auf Reichsebene Urteil vom 19. Oktober 2006 a.a.O. S. 61 sowie Beschluss vom 1. August 2007 - BVerwG 5 B 148.07 - [...]).

  • BGH, 26.04.1961 - IV ZR 303/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2009 - 5 C 4.08
    Aus einer langjährigen, nicht völlig untergeordneten bzw. "neutralen" (z.B. als Hausmeister) hauptamtlichen Tätigkeit für die Gestapo kann eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) des Inhalts abgeleitet werden, dass durch diese Tätigkeit dem nationalsozialistischen System im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erheblich Vorschub geleistet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1961 - IV ZR 303/60 - RzW 1961, 377, zur als völlig untergeordnet zu bewertenden Tätigkeit als "Fernschreiber").

    In entsprechender Weise ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. April 1961 - IV ZR 303/60 - (RzW 1961, 377) ein Vorschubleisten trotz langjähriger Tätigkeit eines Beamten in einem Judendezernat der Gestapo (nur dann) verneint worden, wenn der Beamte fortgesetzt im Widerspruch zu seinen Dienstpflichten den Verfolgten geholfen und durch sein ganzes zu würdigendes dienstliches Verhalten vorsätzlich die nationalsozialistischen Bestrebungen, die Juden zu verfolgen, mehr gehindert als gefördert hat.

  • BVerwG, 17.03.2005 - 3 C 20.04

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten;

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2009 - 5 C 4.08
    Nur in solchen außergewöhnlichen Fällen würde der Hauptzweck des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG verfehlt oder zumindest ungenügend berücksichtigt, der darin besteht, zu verhindern, dass diejenigen, die einem Unrechtssystem wie dem nationalsozialistischen in erheblicher Weise Vorschub geleistet haben, das Ausgleichsleistungsgesetz zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen (vgl. grundlegend bereits Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG 8 C 281.59 - BVerwGE 9, 132 , aus jüngerer Zeit Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 ).
  • BVerwG, 29.02.1996 - 7 C 59.94

    Offene Vermögensfragen: Vermutung unlauterer Machenschaften bei ausreisebedingten

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2009 - 5 C 4.08
    Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sie nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zu entkräften oder zu erschüttern (vgl. allgemein zur Frage der Widerlegbarkeit von Vermutungen statt vieler: Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - BVerwGE 100, 310 ).
  • BVerwG, 09.09.1959 - VIII C 281.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2009 - 5 C 4.08
    Nur in solchen außergewöhnlichen Fällen würde der Hauptzweck des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG verfehlt oder zumindest ungenügend berücksichtigt, der darin besteht, zu verhindern, dass diejenigen, die einem Unrechtssystem wie dem nationalsozialistischen in erheblicher Weise Vorschub geleistet haben, das Ausgleichsleistungsgesetz zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen (vgl. grundlegend bereits Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG 8 C 281.59 - BVerwGE 9, 132 , aus jüngerer Zeit Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 ).
  • BVerwG, 01.08.2007 - 5 B 148.07

    Zulassung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei Vorliegen

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2009 - 5 C 4.08
    Zwar kann bei nicht hervorgehobenen Funktionsträgern in der Regel nicht in gleichem Maße wie bei hervorgehobenen Funktionsträgern darauf abgestellt werden, dass allein aufgrund des Gewichts und Einflusses ihrer Ämter auf ein dem Amtsinhaber vorhaltbares Vorschubleisten und dessen erhebliches Gewicht zu schließen sein dürfte (vgl. zur Indizwirkung der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP oder ihrer Gliederungen, zumal wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden sind, insbesondere als Gauleiter oder führender Funktionär auf Reichsebene Urteil vom 19. Oktober 2006 a.a.O. S. 61 sowie Beschluss vom 1. August 2007 - BVerwG 5 B 148.07 - [...]).
  • BVerwG, 12.02.1991 - 9 B 244.90

    Bewohner der früheren DDR - SED - Festigung des Herrschaftsanspruchs -

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2009 - 5 C 4.08
    So hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 12. Februar 1991 - BVerwG 9 B 244.90 - (Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 3) dargelegt, dass ein Vorschubleisten nicht vorliegen muss, wenn der Betroffene seine Stellung dazu benutzt hat, die Ziele des Unrechtssystems zu unterlaufen oder Systemgegner zu schützen.
  • VG Magdeburg, 04.10.2018 - 8 A 95/17

    Kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen für enteignetes Grundstück eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 26.02.2009, BVerwG 5 C 4.08; juris) könne aus einer langjährigen, nicht völlig untergeordneten bzw. "neutralen" (z. B. Hausmeister) hauptamtlichen Tätigkeit für die Gestapo eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) des Inhalts abgeleitet werden, dass durch diese Tätigkeit dem nationalsozialistischen System im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erheblich Vorschub geleistet worden sei.

    Darüber hinaus hat der Senat in seinen Entscheidungen zur hauptamtlichen Tätigkeit in der Gestapo (Urteil v. 26.02.2009, 5 C 4.08; juris) sowie der SS (Urteil v. 14.05.2009, 5 C 15.08; juris) eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) für ein erhebliches Vorschubleisten angenommen und dies insbesondere aus der Zielsetzung dieser verbrecherischen Organisationen und ihrer herausgehobenen historischen Rolle im NS-Staat sowie dem damit verbundenen Erfahrungssatz hergeleitet, dass grundsätzlich jeder, der sich in diesen Organisationen in nicht ganz untergeordneter hauptamtlicher Funktion betätigt hat, an dem besonderen Nutzen dieser Organisation für das NS-System teil hatte.

    Das Aufstellen dieser tatsächlichen Vermutung hinsichtlich der Tätigkeit für die Gestapo (Urteil v. 26.02.2009, 5 C 4.08; juris) wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung neben der Indizwirkung auch auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (VG Dresden, Urteil v. 07.06.2006, 12 K 1222/04; juris) zum konkreten Verhalten des Betroffenen abstellte.

    Das Bundesverwaltungsgericht führt in der Entscheidung (Urteil v. 26.02.2009, 5 C 4.08; juris) aus:.

    "Für die Indizwirkung kommt es nicht darauf an, dass bezüglich [des Betroffenen] keine einzelnen Handlungen bekannt sind, welche die aus einem vorbezeichneten Tätigwerden für eine NS-Terrororganisation ableitbare Indizwirkung "bestätigen", wie es in dem mit Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 [Gestapo] - a.a.O. entschiedenen Verfahren der Fall war.".

    Zu dem somit für die Indizwirkung geforderten Gruppenverhalten der Mitglieder führt das Bundesverwaltungsgericht für die Gestapo in dem Urteil vom 26.02.2009 (5 C 4.08; juris) unmissverständlich aus:.

    Beschreibend ist, dass der Betroffene in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Gestapo-Fall (5 C 4.08; juris) als Fachabteilungsleiter Wirtschaft (II E) in der Abteilung II der Gestapo sogar noch unterhalb der Position des Rechtsvorgängers des Klägers als Abteilungsleiter III der Gestapo beschäftigt war, was für die Indizwirkung als ausreichend angesehen wurde.

    Festzustellen sind danach jedenfalls keine konkreten tatsächlichen Begebenheiten woraus sich ein tatsächliches regimefeindliches Unterfangen des Arthur A. ähnlich wie in dem Fall des Gestapo-Beamten im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts (5 C 4.08) ergibt, welche aber auch nicht zur Entlastung führten.

    Ähnlich wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall (5 C 4.08; juris) ist vorliegend festzustellen, dass dem Rechtsvorgänger des Klägers als langjähriger hauptamtlicher Gestapo-Bediensteter klar gewesen sein musste, was die Folgen seiner Tätigkeit in der Terrororganisation Gestapo waren und hatten sein sollen.

  • BVerwG, 18.09.2009 - 5 C 1.09

    Ausgleichsleistung, erhebliches Vorschubleisten; hochrangiger Diplomat in der

    Für ein erhebliches Vorschubleisten kann bereits eine Indizwirkung bestehen (vgl. dazu etwa Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 16).

    Eine Indizwirkung ist nämlich nicht unwiderleglich, sondern kann - auch wenn dies nur ausnahmsweise in Betracht kommt - entkräftet oder erschüttert werden (siehe dazu im Einzelnen Urteil vom 26. Februar 2009 a.a.O. Rn. 24 ff.).

    Das ist der Fall, wenn die positiven Handlungen die mit der gesamten übrigen Tätigkeit verbundene Unterstützung und Stabilisierung des nationalsozialistischen Systems in hohem Maße relativieren (Urteile vom 26. Februar 2009 a.a.O. Rn. 26 f. und vom 14. Mai 2009 a.a.O. Rn. 27).

    Darüber hinaus hat der Senat in seinen Entscheidungen zur hauptamtlichen Tätigkeit in der Gestapo (Urteil vom 26. Februar 2009 a.a.O.) und der SS (Urteil vom 14. Mai 2009 a.a.O.) eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) für ein erhebliches Vorschubleisten angenommen und dies insbesondere aus der Zielsetzung dieser verbrecherischen Organisationen und ihrer herausgehobenen historischen Rolle im NS-Staat sowie dem damit verbundenen Erfahrungssatz hergeleitet, dass grundsätzlich jeder, der sich in diesen Organisationen in nicht ganz untergeordneter hauptamtlicher Funktion betätigt hat, an dem besonderen Nutzen dieser Organisationen für das NS-System teilhatte.

  • BVerwG, 23.01.2018 - 6 B 67.17

    Beweis des ersten Anscheins; Darlegungslast für Gehörs- und Aufklärungsrügen;

    Auch die von der Beklagten behaupteten Abweichungen des Oberverwaltungsgerichts von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 1984 (7 B 109.83 ) und von dessen Urteil vom 26. Februar 2009 (5 C 4.08 ) liegen nicht vor.

    Das Urteil vom 26. Februar 2009 (5 C 4.08 ) betrifft nicht die Anscheinsbeweisführung zum Nachweis einer Täuschung über die Eigenständigkeit einer Prüfungsleistung.

  • BVerwG, 14.05.2009 - 5 C 15.08

    Erhebliches Vorschubleisten; SS-Hauptamt; Germanische Leitstelle; Waffen-SS;

    Entsprechend den Ausführungen im Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 - ([...]) hinsichtlich der Gestapo und der Amtsausübung ihrer Angehörigen kennzeichnet es auch die Organisation der SS, dass sie zur Herbeiführung ihrer Unrechtserfolge auf die organisatorische, praktische und moralisch-ideologische Unterstützung ihrer Mitglieder angewiesen war.

    Für die Indizwirkung kommt es nicht darauf an, dass bezüglich H. v. B. keine einzelnen Handlungen bekannt sind, welche die aus einem vorbezeichneten Tätigwerden für eine NS-Terrororganisation ableitbare Indizwirkung "bestätigen", wie es in dem mit Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 - a.a.O. entschiedenen Verfahren der Fall war.

    Die Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten ist nicht unwiderleglich, sondern kann - auch wenn dies regelmäßig besonderen Ausnahmefällen vorbehalten ist - nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises entkräftet oder erschüttert werden (siehe dazu im Einzelnen bereits Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 - a.a.O. Rn. 24 ff.).

    So können ausnahmsweise die dem Betroffenen zugute zu haltenden Handlungen die Annahme rechtfertigen, dass ihm bei einer Gesamtbetrachtung im Ergebnis ein erhebliches Vorschubleisten nicht entgegengehalten werden darf, wenn diese positiven Handlungen die mit der gesamten übrigen Tätigkeit - hier für die SS - verbundene Unterstützung und Stabilisierung des nationalsozialistischen Systems in hohem Maße relativieren (Urteil vom 26. Februar 2009 a.a.O. Rn. 26. f.).

  • BVerwG, 16.05.2012 - 5 C 2.11

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit oder

    Der Einzelne hat die Möglichkeit, die tatsächliche Vermutung nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zu erschüttern (vgl. Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 16 Rn. 24 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 9.09

    Ausschluss von Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund des erheblichen

    Eine solche "Entlastung" ist ausnahmsweise auch dann möglich, wenn - wovon das Verwaltungsgericht hier nicht ausgegangen ist - eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten besteht (siehe dazu im Einzelnen Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 16 Rn. 24 ff.).

    Das ist der Fall, wenn die positiven Handlungen die mit der gesamten übrigen Tätigkeit verbundene Unterstützung und Stabilisierung des nationalsozialistischen Systems in hohem Maße relativieren (unter Hinweis auf Urteile vom 26. Februar 2009 a.a.O. Rn. 26 f. und vom 14. Mai 2009 - BVerwG 5 C 15.08 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 18 Rn. 27).

  • VG Berlin, 10.06.2011 - 4 K 407.09

    Gewährung von Ausgleichsleistungen und Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4

    Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sind erfüllt, wenn die betreffende Person dabei in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihr Verhalten könne diesen Erfolg haben (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4/08 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 16).

    Entsprechend den Ausführungen im Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 - (juris) hinsichtlich der Gestapo und der Amtsausübung ihrer Angehörigen kennzeichnet es auch die Organisation der SS, dass sie zur Herbeiführung ihrer Unrechtserfolge auf die organisatorische, praktische und moralisch-ideologische Unterstützung ihrer Mitglieder angewiesen war.

    Die Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten ist nicht unwiderleglich, sondern kann - auch wenn dies regelmäßig besonderen Ausnahmefällen vorbehalten ist - nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises entkräftet oder erschüttert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 - a.a.O.).

  • BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 16.09

    Entschädigung für die Erben eines Staatssekretärs im ersten Kabinett Hitler?

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang eine objektive Indizwirkung bei einer hauptamtlichen Tätigkeit in der Gestapo (Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 16 Rn. 16), der SS (Urteil vom 14. Mai 2009 - BVerwG 5 C 15.08 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 18 Rn. 18 ff.) und bei der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion in der NSDAP angenommen, wenn die Funktion über einen längeren Zeitraum hinweg und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden ist (Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - BVerwGE 127, 56 ).
  • BVerwG, 22.02.2008 - 5 B 93.06
    BVerwG 5 B 93.06 (5 C 4.08).

    Rechtsmittelbelehrung Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 4.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

  • BVerwG, 06.08.2019 - 8 B 17.19

    Zahlungsanspruch eines Erben auf Ausgleichsleistungen für die

    Der das Urteil tragende Rechtssatz zur Indizwirkung einer hervorgehobenen Tätigkeit widerspricht nicht dem vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung bezeichneten abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 26. Februar 2009 - 5 C 4.08 - (Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 16 Rn. 19, 24), wonach.

    Bei diesen hat das Bundesverwaltungsgericht eine eingeschränkte Indizwirkung entsprechend dem ersten Halbsatz des bezeichneten Rechtssatzes angenommen, weil bei nicht hervorgehobenen Funktionsträgern in der Regel nicht in gleichem Maße wie bei hervorgehobenen Funktionsträgern allein aufgrund des Gewichts und Einflusses ihrer Ämter auf ein erhebliches Vorschubleisten zu schließen sein dürfte (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 5 C 4.08 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 16 Rn. 19).

  • VG Magdeburg, 29.03.2011 - 5 A 6/11

    Klage auf Ausgleichsleistungen der Rechtsnachfolger nach Otto (II.) von Bismarck

  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 B 38.09

    Nichtzulassungsbeschwerde über die Begründung von Vorschubleisten i.R.e.

  • VG Berlin, 15.03.2012 - 29 K 178.09

    Anspruch auf Ausgleichsleistungen; hauptamtliche und nicht völlig untergeordnete

  • BVerwG, 30.07.2015 - 3 B 42.14

    Berufliche Rehabilitierung; Ausschließungsgrund; Spitzeltätigkeit; konspirative

  • VG Cottbus, 14.03.2012 - 1 K 28/09
  • VG Berlin, 08.10.2010 - 4 K 5.10

    Verweigerung von Ausgleichsleistung wegen Tätigkeit als Wehrmachtsrichter

  • BVerwG, 08.06.2009 - 5 B 105.08
  • VG Chemnitz, 01.07.2009 - 2 K 17/06
  • BVerwG, 09.02.2011 - 5 C 2.11

    Analogieverbot; Anscheinsbeweis; Archiv; Aufklärungsrüge; Ausgleichsleistung;

  • VG Berlin, 24.05.2012 - 29 K 121.09

    Erhebliches Vorschubleisten des Nationalsozialistischen Systems

  • VG Cottbus, 23.04.2020 - 1 K 719/15
  • VG Berlin, 28.03.2013 - 29 K 283.10

    Ausschluss der Ausgleichsleistung wegen erheblichen Vorschubleistens zugunsten

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